Gesundheitliche Anforderungen für das Beamtenverhältnis

Änderung der Rechtsprechung des BVerwG zu den Anforderungen der gesundheitlichen Eignung für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis

Diskussionsbeitrag B1-2014:  
„In Teil 1 des Beitrages erläutert der Autor von Roetteken vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerwG vom 25.07.2013, 2 C 12.11, den geänderten, für den Betroffenen günstigeren Maßstab für die Erstellung einer Eignungsprognose. Die gesundheitliche Eignung sei nur noch zu verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem Erreichen der Altersrente Dienstunfähigkeit eintreten werde. Der Autor betont die Bedeutung der Qualität des ärztlichen Gutachtens, das der Eignungsprognose des Dienstherrn zugrunde liegen muss und benennt die grundlegenden Anforderungen, die an das Gutachten zu stellen sind. Im Anschluss erläutert er die Änderungen im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit der Eignungsentscheidung.“
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Diskussionsbeitrag B2-2014: 
„Im Teil 2 des Beitrages geht der Autor von Roetteken der Frage nach, ob die Änderung des Maßstabs für die Erstellung einer Eignungsprognose dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG hinreichend Rechnung trägt. Er kritisiert, dass die Rechtsprechung des BVerwG darauf hinauslaufe, dass die Gruppe der einfach behinderten Menschen dem Schutzbereich des Benachteiligungsverbots entzogen werde. Zu Unrecht verzichte das BVerwG mit einem bloßen Verweis auf das im Berufsbeamtentum geltende Lebenszeitprinzip auch darauf zu prüfen, ob zwischen der prognostizierten Dauer der künftigen Dienstzeit und den sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Ansprüchen bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand ein unangemessenes Verhältnis besteht. Mit der UN-BRK setze sich das BVerwG überhaupt nicht auseinander.“
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Diskussionsbeitrag B3-2014: 
„Im Teil 3 erläutert der Autor von Roetteken den neuen Behinderungsbegriff des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und bemängelt die fehlende Auseinandersetzung des BVerwG mit diesem. Nach seiner Ansicht hätte das BVerwG nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass die Anwendung des von ihm entwickelten Prognose-Maßstabs dem Bereich der mittelbaren Diskriminierung im Sinne der RL 2000/78/EG zuzuordnen sei, sondern hätte diese Frage dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorlegen müssen. Auch seien Fragen, die sich in dem zu entscheidenden Fall zur Auslegung der RL 2000/78/EG stellten – zum Beispiel im Hinblick auf die Verpflichtungen des Dienstherrn zur Schaffung angemessener Vorkehrungen – ungeklärt geblieben. Auch insoweit hätte das BVerwG ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH einleiten müssen.“

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Diskussionsbeitrag B4-2014:
„Der Autor Baßlsperger diskutiert in seinem Beitrag die Anforderungen, die an die Ernennung von Schwerbehinderten zu Beamten zu stellen sind. Er zeigt die unterschiedlichen Maßstäbe auf Bundes- und Landesebene und die seit November 2012 bestehende Rechtslage in Bayern auf. Diese begrüßt er besonders, da Bayern wesentliche Regelungen für die Einstellung schwerbehinderter Bewerber in sein Leistungslaufbahngesetz aufgenommen hat. Dies sieht anders als andere landesrechtliche Laufbahnbestimmungen oder das Bundesbeamtengesetz ausdrücklich einen Vorrang schwerbehinderter Bewerber gegenüber nicht schwerbehinderten Bewerbern mit im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vor.“
www.reha-recht.de/forum-a/beitrag/artikel/diskussionsbeitrag-b4-2014/