Protokoll von der BR/PR -Sitzung

Recht auf Aushändigung oder nur Einsichtnahme?

Nur BR-Mitglieder haben Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder Fotokopie der Sitzungsniederschrift, wenn sie diese für ihre Tätigkeit benötigen.
Die übrigen Sitzungsteilnehmer, wie JAV, Schwerbehindertenvertretung oder Sachverständige, haben keinen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder Fotokopie der Sitzungsniederschrift.
Die Aushändigung ist jedoch zulässig und grundsätzlich zweckmäßig (so Däubler in der Kommentierung zum § 34 BetrVG), es sei denn, in der Niederschrift sind Aussagen des AG zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalten.

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können  alle Sitzungsteilnehmer erheben. Unter Einwendung sind kurze Gesamt- oder punktuelle Gegenstellungnahmen zu einzelnen beanstandeten Protokollinhalten oder Formulierungen der Sitzungsniederschrift zu verstehen und keine Gegenprotokolle. Sie müssen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, und schriftlich beim BR erhoben werden. Der BR-Vorsitzende hat die Gegendarstellung dem BR zur Kenntnis zu geben und selbst dann der Niederschrift beizufügen, wenn er oder der BR sie für unzutreffend hält.

Protokoll von der PR -Sitzung

In BY erhält die SBV unaufgefordert die Sitzungs­pro­to­kol­le nach Maßgabe des Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 BayPVG digital bzw. ausgedruckt.
Ferner BB (§ 41 Abs. 3_PersVG), MV (§ 32 Abs. 2 PersVG), SL (§ 40 Abs. 2 SPersVG), SN (§ 42 Abs 2 SächsPersVG), ST (§ 39 Abs. 2 PersVG LSA), SH (§ 32 Abs. 3 Schl.-H.), TH (§ 41 Abs. 2 ThürPersVG).
Gesetzliches Einsichtsrecht für SBV in BW (§ 38 Abs. 3 LPVG) und  RP (§ 37 Absatz 2 LPersVG).


NRW: Zum Informationsanspruch der PR-Mitglieder / Überlassung von Unterlagen und Sitzungsprotokollen hat sich das VG Düsseldorf mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.6.1999 -34 K 2286/99.PVL (Der Personalrat 12/2000 S. 521 ff) wie folgt ausgelassen:

„Das PersVG NW enthält keine Regelung zur Frage der Überlassung von Sitzungsprotokollen (in Abschrift) an einzelne Personalratsmitglieder. Rechte und Pflichten der einzelnen Personalratsmitglieder im Zusammenhang mit der Richtigkeitskontrolle gem PersVG NW § 37 können ohne weiteres sichergestellt werden. Es bleibt jedem Mitglied unbenommen und entspricht seinem guten Recht, Akteneinsicht in die entsprechenden Unterlagen, also auch die Protokolle der vergangenen Personalratssitzung, zu nehmen und sich selbst Ablichtungen zu fertigen. Mit dieser Handhabung wird dem Minderheitenschutz ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehender gesetzlich geregelter Anspruch stünde überdies mit dem für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsatz zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln nicht in Einklang.