Beteiligung des Personalrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

(Berliner Personalvertretungsgesetz — PersVG)

  1. Der Personalrat ist nach § 167 Abs. 2 SGB IX i.V. mit § 176 SGB IX vor der Aufforderung an Beschäftigte mitzuteilen, ob sie einem betrieblichen Eingliederungsmanagement zustimmen würden, zu beteiligen.
  2. Dem Personalrat ist auch ohne Zustimmung der betroffenen Beschäftigten unverzüglich mitzuteilen, welche Beschäftigten der Dienststelle innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.

VG Berlin, Beschluss vom 4. April 2007 — VG 61 A 28.06 —
Beschwerde beim OVG Berlin: (Negativer) Beschluss vom 20.11.2008,  60 PV 9.07

Bundesverwaltungsgericht entschied nun folgend: Beschluss vom 23. 6. 2010 — 6 P 8. 09

Arbeitgeber müssen ihren Personalrat über die Mitarbeiter informieren, bei denen aufgrund langer Arbeitsunfähigkeitszeiten das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) greift. Sie haben zudem das entsprechende Informationsschreiben an den Arbeitnehmer an den Personalrat weiterzuleiten. Das Antwortschreiben des Arbeitnehmers dürfen sie dagegen nur dann weitergeben, wenn dieser der Durchführung des BEM unter Beteiligung des Personalrats zugestimmt hat.


weiterer Beschluss zu diesem Thema (Bundespersonalvertretungsgesetz — BPersVG):

Die Dienststelle ist verpflichtet, dem Personalrat auch ohne Zustimmung des jeweils betroffenen Beschäftigten mitzuteilen, welche Beschäftigte der Dienststelle innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ihm eine Kopie des Anschreibens an den Betroffenen und ggf. dessen Anwalt insoweit zur Verfügung zu stellen, als sie zur Ausübung der Überwachungsfunktion des Personalrates nach § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX erforderlich ist.

VG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2006 — 23 FB 17/06 —