Hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten rechtfertigen nicht immer eine Kündigung

Auch außergewöhnlich hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten rechtfertigen nicht immer eine Kündigung

War ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit außergewöhnlich oft arbeitsunfähig erkrankt, so rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine krankheitsbedingte Kündigung. Diese setzt immer eine negative Prognose hinsichtlich der weiteren Entwicklung voraus. Hieran kann es auch bei langjährig chronisch kranken Arbeitnehmern fehlen, wenn sie gerade mit Erfolg an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen haben.

Hat ein Arbeitnehmer an einer gesundheitlichen Rehabilitations-Maßnahme teilgenommen, so darf ihm nicht mit der Begründung gekündigt werden, dass er in der Vergangenheit über lange Zeit arbeitsunfähig krank war. Der Arbeitgeber ist vielmehr dazu verpflichtet, vor einer Kündigung die zukünftige Entwicklung abzuwarten.

Die chronisch kranke Klägerin fehlte seit dem Jahr 1984 häufig durchgängig an mehr als 50 bis 100 Arbeitstagen im Jahr. Auf Anraten ihrer Ärzte nahm sie daher im November und Dezember des Jahres 2005 an einer ambulanten Rehabilitations-Maßnahme teil. Das konnte ihren Arbeitgeber nicht wirklich überzeugen. Er kündigte das Arbeitsverhältnis wegen der erheblichen Fehlzeiten im Februar 2006 zum 30. September des gleichen Jahres.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Beschäftigte Erfolg. Zwar, so das Gericht, seien die ungewöhnlich hohen Fehlzeiten der Klägerin durchaus dazu geeignet gewesen, eine negative Prognose hinsichtlich ihrer weiteren gesundheitlichen Entwicklung zu stellen. Da die Frau aber kurz vor der Kündigung an einer Rehabilitations-Maßnahme teilgenommen hatte, hätte ihr Arbeitgeber zunächst die weitere Entwicklung abwarten müssen, ehe er sich zu einer Kündigung entschloss.

Einen Beleg dafür sah das Gericht auch darin, dass die Klägerin in den Monaten nach der Rehamaßnahme praktisch keine Fehlzeiten mehr aufwies. Nach all dem wurde der Arbeitgeber dazu verurteilt, die Frau weiterzubeschäftigen.

LAG Berlin 25.1.2007, 6 Sa 1245/06