Die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt, kann gesondert angefochten werden.
Dies folgt aus dem gegenüber den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes anders ausgestalteten Wahlverfahren der Schwerbehindertenvertretung und der Aufgabenverteilung zwischen der Vertrauensperson und ihrem stellvertretenden Mitglied.