- § 15 Absatz 3 Satz KSchG ist auch auf den Wahlbewerber zur Schwerbehindertenvertretung anzuwenden.
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung nicht beendet werden kann, sind grundsätzlich nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen.
§ 1 Absatz 5 KSchG ist auf außerordentliche Kündigungen nicht anwendbar.
ArbG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2008, 10 Ca 1658/07