Mehrarbeit aufgrund Mandatsarbeit (gilt so auch für die SBV)

Auch wenn die Betriebsratstätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglied dessen Arbeitszeit übersteigt, hat es zunächst um Freizeitausgleich nachzusuchen und steht ihm nicht sofort ein Vergütungsanspruch zu.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, Az: 6 Sa 675/10