Integrationsvereinbarung
gem. § 83 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)
Bei der Deutschen _______ AG, ____________________
Zwischen
Der Beauftragten des Arbeitgebers (gem. § 98 SGB IX),
der Schwerbehindertenvertretung und
dem Betriebsrat
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die hier getroffene Integrationsvereinbarung gilt für alle schwerbehinderten (gem. § 2 Abs. 2 SGB IX) und gleichgestellten (gem. § 2 Abs. 3 SGB IX) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ___________________.
(2) Die Grundsätze und Vorschriften des SGB IX, der Konzernintegrationsvereinbarung der Deutschen _________ AG sowie dieser Integrationsvereinbarung sind auch auf schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber anzuwenden.
(3) Die Integrationsvereinbarung ist für den Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat bindend.
§ 2 Integration
(1) Grundsätzlich wird versucht Menschen mit Behinderungen in der ________________ auf Regelarbeitsplätzen, in den üblichen Arbeitsablauf und in bestehende Gruppen und Teams zu integrieren.
(2) Um dieses Ziel zu erreichen werden alle technischen und sonstigen Möglichkeiten – z. B. Beratungsangebote und Zuschüsse des Integrationsamtes, der Arbeitsverwaltung oder sonstiger Träger – ausgeschöpft.
(3) Die Beantragung bei den Kostenträgern und der Einkauf von technischen Hilfsmitteln, notwendigen Arbeitsassistenzen (gem. § 102 Abs. 4 SGB IX) (z. B. Gebärdendolmetscher) und behinderungspezifischen Schulungen müssen schnell und mit oberster Priorität bearbeitet und vorangetrieben werden.
(4) Bei der Einführung von neuer Software muss zunächst geprüft werden, ob schwerbehinderte Kräfte und ihre Arbeitsplätze davon betroffen und behinderungsspezifische Anpassungen oder Schulungsmaßnahmen notwendig sind. Sollte die in Satz 1 geforderte Überprüfung auf niederlassungsebene nicht möglich sein, weil die Software von zentraler Stelle eingekauft und eingespielt wird, so setzt sich die Niederlassung bei der Zentrale im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die behindertenspezifische Anpassung ein.
Der Arbeitgeber stellt gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung ein Konzept für eine schnelle und umfassende Schulung der schwerbehinderten Kräfte auf.
(5) Nischenarbeitsplätze sind nur dann einzurichten, wenn eine Integration auf einem Regelarbeitsplatz, auch nach Nutzung aller Unterstützungsangebote nach § 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung unmöglich ist. Nischenarbeitsplätze müssen mit sinnvollen und zukunftssicheren Arbeitsinhalten gefüllt werden, um diese langfristig zu sichern.
§ 3 Prävention
(1) Sollten bei der Integration schwerbehinderter Menschen Schwierigkeiten auftreten, so ist sofort die Schwerbehindertenvertretung von der/dem Vorgesetzten oder der Beauftragten des Arbeitgebers einzuschalten (s. § 84 SGB IX).
(2) Die Schwerbehindertenvertretung leitet verantwortlich in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und der betroffenen Kraft weitere Schritte ein, hierzu zählt auch die Einschaltung von Fachpersonal des Integrationsamtes, der Arbeitsverwaltung oder anderer Träger.
(3) Das oberste Ziel ist die Erhaltung des Arbeitsplatzes; Zurruhesetzung, Verrentung oder Kündigung dürfen erst an letzter Stelle und nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten stehen.
§ 4 Erfüllung der Pflichtquote, Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen
(1) Die ___________ versucht mit allen Mitteln die in der jeweils gültigen Fassung des § 71 SGB IX geforderte Pflichtquote wenigstens zu erfüllen. Hierzu ist die enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, Integrationsamt und der Arbeitsverwaltung notwendig.
(2) Unterlagen von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern werden vom jeweiligen Personalsachbearbeiter sofort, aber spätestens innerhalb einer Woche, der Schwerbehindertenvertretung zugeleitet.
Ebenso ist die Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungs- und Auswahlgesprächen von schwerbehinderten Menschen grundsätzlich einzuladen; sie nimmt beratend daran teil.
§ 5 Telearbeit
(1) Die Integration in das Berufsleben ist für schwerbehinderte Menschen nicht nur der Erwerb des Lebensunterhalts, sondern sie ist die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die alltägliche Pflege von sozialen Kontakten.
(2) Auch wenn Telearbeit kurzfristig für einige schwerbehinderte Kräfte die Überwindung mancher Schwierigkeiten bedeutet (Mobilitätsprobleme beim Arbeitsweg, hoher Zeitaufwand bei der alltäglichen Körperpflege usw.), so wird für viele die Telearbeit auf längere Sicht zur Vereinsamung und zum Verlust von erlernten Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags führen. In Einzelfällen kann dies zur Folge haben, dass der schwerbehinderte Mensch zum Pflegefall wird, was durch die tägliche Herausforderung seinen Arbeitsplatz aufsuchen zu müssen vermieden werden kann.
(3) Die Unterzeichner dieser Vereinbarung verpflichten sich, schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht aufgrund ihrer Schwerbehinderung in Telearbeit zu drängen. Sollte eine schwerbehinderte Kraft von sich aus den Wunsch äußern in Telearbeit zu wechseln, so hat die Umsetzung nur unter Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrates zu geschehen.
(4) Vor der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes aufgrund der Behinderung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters muss die Schwerbehindertenvertretung gemeinsam mit der betroffenen Kraft alle Möglichkeiten der weiteren Integration im Betrieb erörtern. Das Ergebnis der Erörterung wird dem Arbeitgeber von der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitgeteilt.
(5) Grundsätzlich ist trotzdem festzustellen, dass Telearbeit für manchen schwerbehinderten Menschen die letzte und einzige Chance sein kann überhaupt noch am Berufsleben teilhaben zu können. Aber im Gegensatz zu nichtbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern muss hier jeder Einzelfall genauestens im Sinne § 5 Abs. 4 dieser Integrationsvereinbarung geprüft werden.
§ 6 Sonstiges und Schlussbestimmungen
(1) Da derzeit ______________ _________ umstrukturiert wird und ab 1. Januar 2002 die ___________________ in neue Betriebe aufgehen ist es nicht notwendig, in dieser Integrationsvereinbarung noch weitergehende Regelungen zu treffen.
Alle weiteren Grundsätze sind der Konzernintegrationsvereinbarung, die als Anlage dieser Vereinbarung beiliegt, zu entnehmen.
(2) Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach dem SGB IX oder anderer Vereinbarungen bleiben durch diese Integrationsvereinbarung unberührt.
(3) Diese Integrationsvereinbarung tritt am Tage der Gründung der neuen Betriebe außer Kraft.
(4) Die Beauftragte des Arbeitgebers und die Schwerbehindertenvertretung verpflichten sich gemeinsam diese Integrationsvereinbarung sofort nach Inkrafttreten bei den Führungskräften und schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt zu machen.
(5) Die Beauftragte des Arbeitgebers ist verantwortlich für die Um- und Durchsetzung dieser Integrationsvereinbarung. Die Schwerbehindertenvertretung steht ihr zu diesem Zweck als Partner helfend zur Seite.
In Kraft getreten am: München, 25.09.2001
Niederlassungsleitung
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Niederlassungsleiter
Beauftragte des Arbeitgebers
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Leiterin Zentrale Aufgaben
Schwerbehindertenvertretung
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Vertrauensmann der Schwerbehinderten
Betriebsrat
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Betriebsratsvorsitzender
Anlage:
Konzernintegrationsvereinbarung