KomSem Wissensdatenbank
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Arbeit von SBV, BR, PR und MAV
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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Arbeitszeit
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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
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Einstellung / Ver- und Umsetzung / Beförderung
- Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei Versetzung in den Ruhestand eines schwerbeh. Beamten
- Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers
- Anspruch auf einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz haben nur schwerbehinderte oder deren gleichgestellte Menschen.
- Innerbetriebliche Ausschreibung offener Stellen
- Schwangerschaft
- Versetzung
- Entfristung auf dem grünen Tisch
- Schadensersatz wegen Diskriminierung
- Versetzung ins Ausland
- Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers
- Versetzungen innerhalb einer Stadt sind mitbestimmungspflichtig
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Gleichstellung
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Kündigung
- Auskunftsrecht über gespeicherte Daten
- Zustimmung des Inklusionsamtes zur Kündigung ist verpflichtend
- Anspruch auf behinderungsgerechten Arbeitsplatz
- Behinderungsgerechte Beschäftigung
- Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit
- Keine Beschäftigungsgarantie
- Gleichstellung – telefonisch?
- SBV-Beteiligung auch bei Kündigung in der Wartezeit
- SBV nicht angehört – Kündigung unwirksam
- Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers
- Integrationsamt muss auch bei teilweiser Erwerbsminderung zustimmen
- Krankheitsbedingte Kündigung – ordnungsgemäße Einladung zu einem BEM
- Kündigung – korrekte Beteiligung der SBV
- Kündigung – Unwirksamkeitsklausel
- Beteiligung der SBV bei Versetzung in den Ruhestand
- Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung war rechtswidrig
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- Zentrale Rolle von BEM bei krankheitsbedingter Kündigung
- Nichtabmelden für Raucherpausen ist Arbeitszeitbetrug
- Kündigung unwirksam bei einseitig abgebrochenem BEM
- Drei-Wochen Frist bei Kündigungsschutzklage
- Kündigung per WhatsApp unwirksam
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- Probezeitkündigung
- Probezeitkündigung eines behinderten Menschen
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- Sonderkündigungsschutz einer SBV
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- Kündigung nicht verhältnismäßig
- Kündigung wegen Rheinsprungs
- Kündigung wegen öffentlicher Kritik
- Krankheitsbedingte Kündigung
- Belästigung auf der Weihnachtsfeier
- Kündigungsschutzklage (3 Wochen)
- Kündigungsschutz auch nach mehrfacher Befristung
- Fristlose Kündigung nicht zwingend nach grober Beleidigung
- Änderungskündigung in der Elternzeit
- Kündigungsgründe müssen bewiesen werden
- Kündigung per WhatsApp unwirksam
- Rentenähe darf bei Sozialauswahl berücksichtigt werden
- Schutz von Initiatorin einer BR Wahl bestätigt
- Auskunftsrecht über gespeicherte Daten
- Zustimmung des Inklusionsamtes zur Kündigung ist verpflichtend
- Anspruch auf behinderungsgerechten Arbeitsplatz
- Behinderungsgerechte Beschäftigung
- Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit
- Keine Beschäftigungsgarantie
- Gleichstellung – telefonisch?
- SBV-Beteiligung auch bei Kündigung in der Wartezeit
- SBV nicht angehört – Kündigung unwirksam
- Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers
- Integrationsamt muss auch bei teilweiser Erwerbsminderung zustimmen
- Krankheitsbedingte Kündigung – ordnungsgemäße Einladung zu einem BEM
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- Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei Versetzung in den Ruhestand eines schwerbeh. Beamten
- Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers
- Anspruch auf einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz haben nur schwerbehinderte oder deren gleichgestellte Menschen.
- Innerbetriebliche Ausschreibung offener Stellen
- Schwangerschaft
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- Entfristung auf dem grünen Tisch
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- Fristlose Kündigung nicht zwingend nach grober Beleidigung
- Änderungskündigung in der Elternzeit
- Kündigungsgründe müssen bewiesen werden
- Kündigung per WhatsApp unwirksam
- Rentenähe darf bei Sozialauswahl berücksichtigt werden
- Schutz von Initiatorin einer BR Wahl bestätigt
- Präventionsverfahren auch in der Probezeit
- Stufenweise Wiedereingliederung durchsetzbar
- Mindesthaltbarkeitsdatum beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement
- Kündigung trotz BEM
- Zentrale Rolle von BEM bei krankheitsbedingter Kündigung
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- Innerbetriebliche Ausschreibung offener Stellen
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Krankheitsbedingte Kündigung – ordnungsgemäße Einladung zu einem BEM
Veröffentlicht16.08.2024
Aktualisiert16.08.2024
Vonkomsem
Ordnungsgemäße Einladung zu einem BEM – unbedingt notwendig
- Führt der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nicht durch, obwohl die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 2 SGB IX gegeben waren, ist die Folge eine erhöhte Darlegungslast im Hinblick auf alternative, leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten, die im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen sind. Ist denkbar, dass ein BEM ein positives Ergebnis erbracht hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe „vorschnell“ gekündigt mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist. (BAG 13.05.2015 – 2 AZR 565/14).
- Ein Arbeitgeber erfüllt die ihm obliegende Initiativpflicht zur Durchführung eines BEM nur, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat (BAG 20.11.2014 – 2 AZR 755/13). Der Hinweis auf eine Dienstvereinbarung zum BEM, die ihrerseits Regelungen zu den Zielen des betrieblichen Eingliederungsmanagements und dem Datenschutz enthält, ersetzt die konkrete Information des Arbeitnehmers nicht.
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