Ausstattung für die SBV-Arbeit

Der Arbeitgeber hat die notwendigen Kosten der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung nach SGB IX § 179 Abs. 8 und 9 zu tragen.
Die Regelung entspricht § 40 Abs. 1 BetrVG bzw. § 46 Abs. 1 BPersVG. Der Kostenersatz für diese Sachmittel umfasst folgendes:

  • Bürokraft
  • Telefon und Telefonkosten
  • Schreibmaterial
  • Computer, E-Mail-Anschluss, Internetanschluss und Drucker, wenn im Betrieb üblich
  • Gesetzestexte, Fachliteratur, Kommentar zum SGB IX
  • Wahlausstattung
  • Fahrtkosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • Gerichtskosten für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und der Schwerbehindertenvertretung

Ein Anspruch auf eigene Büroräume besteht (leider) nicht (Urteil dazu), es müssen aber die Räumlichkeiten des Betriebsrats oder Personalrats geeignet sein und mitbenutzt werden können, vgl. § 179 Abs. 9.
Allerdings muss sichergestellt sein, dass die SBV Besprechungsräume zeitweilig allein nutzen kann, weil bei ihren Sprechstunden sensible persönliche Sachverhalte zur Sprache kommen können, die allein mit der Vertrauensperson zu erörtern sind und deren Ergebnisse diese gesondert dokumentieren, abspeichern und aufbewahren kann.
Werden vom Arbeitgeber extra Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, hat er die Unterhaltskosten sowie die räumliche und sachliche Ausstattung zu bezahlen.