Freistellung schwer behinderter Menschen von Mehrarbeit und Nachtarbeit

Nach § 207 SGB IX sind schwer behinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist jede Arbeit, die die gesetzliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZG überschreitet. Tarifliche oder arbeitsvertragliche Arbeitszeiten sind nicht maßgebend. Sie gewährleisten trotz kürzerer regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht notwendig den Gesundheitsschutz des schwer behinderten Menschen und dessen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, denn die tarifliche Flexibilisierung von Arbeitszeiten führt vielfach u.a. durch Jahresarbeitszeitregelungen zur Überschreitung der regelmäßigen gesetzlichen Arbeitszeit von werktäglich acht Stunden.

Ein Schwerbehinderter hat nach § 207 SGB IX keinen Anspruch auf Einhaltung der 5-Tage-Woche und Befreiung von Nachtarbeit. Das Verlangen auf Freistellung von Mehrarbeit führt weder zu einem Anspruch auf die 5-Tage- Woche noch auf Befreiung von Nachtarbeit. Etwas anderes kann sich allerdings im Einzelfall aus § 164 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX ergeben, wenn das zur behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeitszeit erforderlich ist. Die Erfüllung darf für den Arbeitgeber aber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein.

BAG 03.12.2002 – 9 AZR 462/01

Auch Schwerbehinderte müssen nachts arbeiten

Schwerbehinderte müssen nicht grundsätzlich von Mehr- und Nachtarbeit freigestellt werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az: 9 AZR 462/01). Im Einzelfall sei es zwar möglich, das der Arbeitgeber die Arbeitszeit behindertengerecht gestalten müsse. Dies dürfe für ihn aber nicht mit unzumutbaren oder unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sein.

Eine Assistenzärztin aus Hessen hatte geklagt, die einen Behinderungsgrad von 50 Prozent hat. Die Klägerin ist seit über 20 Jahren in einem Krankenhaus als Anästhesie-Fachärztin beschäftigt. Seit einem Sturz im Operationssaal vor knapp sechs Jahren ist sie schwerbehindert. Zwar arbeitet die Frau seit Frühjahr 1999 wieder, Nachtarbeit lehnte sie jedoch ab. Sie wollte nur noch tagsüber an fünf Tagen in der Woche für acht Stunden arbeiten. Dies lehnte der Arbeitgeber nach Ansicht der Erfurter Richter zu Recht ab

BAG 03.12.2002 – 9 AZR 462/01