Anspruch auf Telearbeitsplatz

Schwerbehinderter Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf heimischen Telearbeitsplatz an zwei Arbeitstagen pro Woche

Wenn der Arbeitgeber für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit einen funktionsfähigen Telearbeitsplatz in dessen Wohnung eingerichtet hat, so ist es dem Arbeitgeber ohne das Hinzutreten neuer, gewichtiger Umstände im Zweifel nicht unzumutbar, den Arbeitnehmer weiterhin an zwei Werktagen die Woche in Telearbeit zu beschäftigen.

Sofern die leidensgerechte Beschäftigung am heimischen Telearbeitsplatz eine Abänderung des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages hinsichtlich des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich macht, kann der betroffene Arbeitnehmer unmittelbar auf entsprechende tatsächliche Beschäftigung klagen.

LAG Niedersachsen, Urt. v. 06.12.2010 – 12 Sa 860/10

Revision beim BAG unter dem Az: 9 AZR 38/11 wurde durch Vergleich beendet.