Kündigt ein Arbeitgeber einem Behinderten nach Rücksprache mit dem Betriebsrat fristlos, nachdem er sich nur telefonisch die Zustimmung des Integrationsamtes geholt hatte, so ist die Kündigung unwirksam.
Kündigt er nach schriftlicher Zustimmung erneut, so ist auch dies ungültig, wenn der Betriebsrat nicht erneut gehört wurde
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6.9.2004, Az. 15 Sa 39/04