Benachteiligung bei unterbliebener Unterrichtung der SBV

Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft bei unterbliebener Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung

  • Eigenständige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Einstellungen
  • Die Einhaltung der Ausschlussfrist zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen Diskriminierung setzt nicht die Angabe einer bestimmten Forderungshöhe voraus.
  • Der Schwerbehinderte kann eine Beweislastverschiebung herbeiführen, indem er Hilfstatsachen darlegt und ggf. unter Beweis stellt, die eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen.
  • Steht fest, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht über die eingegangene Bewerbung eines bestimmten schwer behinderten Menschen unterrichtet hat, so ist dessen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft zu vermuten.

BAG, Urteil vom 15.02.2005, Az. 9 AZR 635/03

Auszug aus dem Urteil:

Da die Schwerbehindertenvertretung nach §§ 177, 178 SGB IX ein eigenständiges Organ der Dienststelle ist, kann mit der Informationserteilung an den Personalrat die dem Arbeitgeber nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX obliegende Unterrichtung nicht erfüllt werden. Der Personalrat ist nicht zuständig für den Empfang von Mitteilungen, die an die Schwerbehindertenvertretung zu richten sind. Ob der Personalrat als zwischengeschalteter Bote des Arbeitgebers die Mitteilung über die eingegangene Bewerbung so rechtzeitig an die gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten weitergeleitet hat, dass die Anforderung “unmittelbar nach Eingang” noch erfüllt ist, bedarf keiner Aufklärung. Die Beklagte hat nämlich die Vermutung der Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung entkräftet…