Wer ist wählbar:
Nach § 180 Abs. 7 SGB IX in Verbindung mit § 177 Abs. 3 SGB IX sind jeweils die einzelnen personalvertretungsrechtichen Wählbarkeitsvoraussetzungen in § 177 Abs. 3 SGB IX entsprechend anzuwenden, also keinesfalls wörtlich anwendbar – entgegen einer weit verbreiteten Wahlpraxis.
Die entsprechende Anwendung ist hier so zu interpretieren, dass z.B. bei Wahlen zur Bezirks-SBV immer auch zu prüfen ist, ob die Kandidaten auch für die entsprechende PR-Ebene, also für den Bezirks-PR statt Personalrat wählbar wären. Darauf, ob sie für den örtl. Personalrat wählbar wären, kommt es prinzipiell nicht an; eine solche Prüfung wäre unzureichend.
Nicht jeder, der für den örtl. Personalrat wählbar ist, ist auch für den überörtlichen Personalrat wählbar und umgekehrt. Daher ist auch nicht jeder, der für die örtliche SBV wählbar ist, auch für die überörtliche SBV wählbar und umgekehrt. Diese Frage kann aber immer nur anhand des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes des Bundes bzw. der Länder beantwortet werden, da die 17 Personalvertretungsgesetze höchst unterschiedlich sind und insoweit teils ganz erheblich voneinander abweichen etwa wie folgt:
Ausnahmen:
Beamte im Vorbereitungsdienst:
Nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes sind zum Beispiel „Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung“ für die PR-Stufenvertretungen nicht wählbar – im Gegensatz zu den örtl. Personalräten. Entsprechende Einschränkungen für den Bezirks-PR und den Haupt-PR gibt’s in Sachsen (§ 14 Abs. 3 SächsPersVG).
Und nach dem Personalvertretungsrecht des Landes Thüringen sind z.B. „Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung“ für die überörtlichen Personalräte nicht wählbar – im Gegensatz zu den örtl. Personalräten. Entsprechende Einschränkungen für den Bezirks-PR und den Haupt-PR sowie den Gesamt-PR gibt’s in Niedersachsen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 NPersVG) und in NRW (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und § 53 LPVG NRW) sowie ähnliche Einschränkungen in Schleswig-Holstein (§ 12 Abs. 2 MBG Schl.-H.) mit Ausnahme der Lehrerlaufbahnen.
Geringfügig Beschäftigte:
In den Personalvertretungsgesetzen einzelner Länder gelten z.B. geringfügig Beschäftigte nicht als Beschäftigte i.S.d. Personalvertretungsrechts und sind daher nicht zum Personalrat wählbar, etwa in Hessen nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 HPVG (vgl. Düwell in LPK-SGB IX, § 94 Rn. 19). Daher sind diese auch als SBV dort nicht wählbar wegen der Verweisungsvorschrift des § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, wonach zur SBV „nicht wählbar ist“, wer kraft Gesetzes dem örtlichen Personalrat nicht angehören kann!
Elternzeit:
Ebenfalls nicht wählbar sind teilweise u.a. Beschäftigte, deren Elternzeit unter Wegfall der Bezüge am Tag der Wahl eine bestimmte Dauer überschreitet, z.B. in Niedersachsen über drei Monate, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht die Rückkehr nach sechs Monaten feststeht nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 NPersVG, z.B. in Bayern über sechs Monate nach Art. 13 Abs. 1 S. 3 BayPVG, oder in Baden-Württemberg über zwölf Monate nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW n.F. In anderen Bundesländern gilt teils ähnliches oder abweichendes Landesrecht, das beim passiven SBV-Wahlrecht jeweils obligatorisch berücksichtigt werden muss!
Personalverantwortliche:
Nach dem Personalvertretungsrecht z.B. des Landes Bayern sind zum örtlichen Personalrat Personalverantwortliche nicht wählbar, die an ihrer Dienststelle zu selbständigen Personalentscheidungen befugt sind, jedoch wählbar zu allen PR-Stufenvertretungen nach Art. 53 Abs. 3 Satz 2 BayPVG (Bezirks-PR + Haupt-PR) sowie zum Gesamt-PR nach Art. 56 BayPVG, sofern sie nicht der Dienststelle angehören, bei der der überörtliche Personalrat zu errichten ist. In anderen Personalvertretungsgesetzen gelten teils ähnliche oder abweichende Normen, die die Wählbarkeit zur örtlichen und/oder überörtlichen SBV begrenzen.
Gleichstellungsbeauftragte:
Keiner Personalvertretung angehören dürfen außerdem teilweise Beschäftigte z.B. als Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin bei Bundesbehörden nach § 16 Abs. 5 BGleiG (Wahlbroschüre, S. 29) oder als Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin im Saarland nach § 22 Abs. 4 LGG. In anderen Bundesländern gelten teilweise ähnliche landesrechtliche Beschränkungen der Wählbarkeit nach Gleichstellungsrecht etwa in in Thüringen nach § 15 Abs. 8 ThürGleichG, in Rheinland-Pfalz nach § 20 Abs. 5 LGG, in Hamburg nach § 19 Abs. 1 HmbGleiG und in Niedersachsen nach § 22 Abs. 1 NGG, sowie als Soll-Vorschrift in Schleswig-Holstein nach § 18 Abs. 2 GstG und in Mecklenburg-Vorpommern nach § 11 Abs. 6 GlG M-V.
In anderen Ländern gelten teils ähnliche Beschränkungen nach LPVG, zum Beispiel für Beauftragte für Chancengleichheit und für deren Stellvertreterin in Baden-Württemberg nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG n.F. Nicht wählbar als Mitglied der SBV ist, wer nach der Wahl die Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle in NRW wahrnimmt nach § 11 Abs. 2 Buchst. d LPVG NRW.
Zugehörigkeit zur Dienststelle:
Auch ist die in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX genannte kurze Mindestdauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle von sechs Monaten regelmäßig nicht ausreichend für die Wählbarkeit zur SBV.
Denn nach Personalvertretungsrecht, auf das § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX verweist, wird regelmäßig eine wesentlich längere Mindestzeit verlangt, etwa in Sachsen-Anhalt grundsätzlich eine Beschäftigung „seit einem Jahr im öffentlichen Dienst“ nach § 14 Abs. 1 PersVG LSA.