Der Anspruch, von einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, soll dem schwerbehinderten Bewerber die Möglichkeit geben, persönlich zu überzeugen. Es geht nicht darum, dem Bewerber Vorteile zu verschaffen, die nicht mit dem Bestenausleseprinzip zu vereinbaren sind.
Der Kläger war in einem Bewerbungsverfahren um eine offene Stelle nicht berücksichtigt worden. Er klagte gegen den öffentlichen Arbeitgeber und argumentierte, dass der Dienstherr § 165 Satz 3 SGB IX nicht hinreichend beachtet hätte. Die Vorschrift gebe die Ladung eines Schwerbehinderten zu einem Vorstellungsgespräch bindend vor, wenn es – wie in seinem Fall – an der fachlichen Eignung nicht offensichtlich fehle.
Diese Regelung würde keinen Sinn ergeben, wenn der schwerbehinderte Bewerber, obwohl er das Anforderungsprofil erfüllt, trotzdem die Stelle nicht bekommt, nur weil ein Mitbewerber eine bessere aktuelle dienstliche Beurteilung vorweisen kann.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Stellenbesetzung ab. Nach Auffassung des OVG überspanne der Kläger den Gewährleistungsgehalt des § 165 Satz 3 SGB IX. Mit dem Anspruch darauf, von dem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, sollen schwerbehinderte Bewerber unabhängig von der Gestaltung und dem Ablauf des konkreten Stellenbesetzungsverfahrens die Gelegenheit erhalten, den Arbeitgeber von ihrer Leistungsfähigkeit und Eignung zu überzeugen.
Nach Vorstellung des Gesetzgebers stellt das Vorstellungsgespräch ein geeignetes Mittel dar, um eventuelle Vorbehalte oder gar Vorurteile auszuräumen und Hilfskriterien zugunsten schwerbehinderter Bewerber stärker zur Geltung zu bringen. Es gehe allerdings nicht darum, schwerbehinderte Bewerber gegenüber sonstigen Bewerbern Vorteile solcher Art zu verschaffen, welche mit dem in Artikel 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Bestenausleseprinzip nicht vereinbar wären.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2012, Az: 1 A 1777/10