Spartenschwerbehindertenvertretung

Ist ein Unternehmen oder Konzern nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen organisiert, eröffnet § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Möglichkeit, einen Spartenbetriebsrat zu errichten.
Denkbar sind mehrere solcher Betriebsräte für mehrere Sparten und einem Betrieb sowie betriebsübergreifende und unternehmensübergreifende Spartenbetriebsräte.
§ 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG bestimmt ausdrücklich, dass die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gebildeten Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des BetrVG gelten.

Bedeutung für die Schwerbehindertenvertretung

Werden derartige tarifvertragliche bzw. betriebliche Vereinbarungen abgeschlossen, so sind die darin festgelegten Betriebsstrukturen nicht nur für die Betriebsratswahlen, sondern ebenfalls für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung maßgeblich.