Folgen der Nichtbekanntgabe von Sitzungen des Personalrats

Werden dem Schwerbehindertenvertreter entgegen Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayPVG Zeitpunkt und Tagesordnung der Personalratssitzung nicht bekannt gegeben, hat dies nicht die Nichtigkeit der Personalratsbeschlüsse, die in diesen Sitzungen gefasst wurden, zur Folge.

VG Ansbach, Beschluss v. 17.4.2012 – AN 8 P 11.02408 – (n. rkr.)