Bereits ergangene Ruhestandsversetzung wegen Alters kann nicht nachträglich in eine Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung ausgewechselt werden
Beantragt ein Richter unmittelbar vor Erreichen seines 63. Geburtstages die Versetzung in den Ruhestand, ohne auf eine mögliche Schwerbehinderung zu verweisen, so kann der Antrag nur dahin ausgelegt werden, dass eine Ruhestandsversetzung wegen Erreichens des 63. Lebensjahres begehrt wird. Der Betroffene kann nicht beanspruchen, dass rückwirkend der Grund für die bereits ergangene Ruhestandsversetzung ausgewechselt und er nunmehr „als Schwerbehinderter“ in den Ruhestand versetzt wird. Auch besteht kein Anlass, das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wieder aufzugreifen, da sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich geändert hat.
Das Urteil gibt Veranlassung, denjenigen Beamten, die vorzeitig in den Ruhestand gehen wollen, dringend zu empfehlen, Ihren Antrag mit der Anerkennung einer Schwerbehinderung unter Vorliegen des Schwerbehindertenausweises zu begründen.
Das Urteil stellt fest, dass ein nachträglicher Antrag auf Berücksichtigung der Schwerbehinderung mit dem Ziel, dass dann keine Abschläge an dem Ruhegehalt vorgenommen werden, nicht erfolgreich ist.
Bayerischer VGH, Urteil vom 09.11.2005, Az. 15 BV 03.3368
DRiG § 47 Abs. 1, DRiG § 48 Abs. 3, BBG § 47 Abs. 1, BeamtVG § 14 Abs. 3