Attest des Amtsarztes bindend

Beamte, denen vom Amtsarzt ihre Dienstfähigkeit bescheinigt wird, müssen ihren Dienst unverzüglich wieder aufnehmen. Dies gilt auch dann, wenn ihnen ein Privatarzt zuvor attestiert hatte, dass sie dienstunfähig seien. Zu diesem Urteil kam nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im konkreten Fall war ein Polizeibeamter mit einer „depressiven Erkrankung“ längere Zeit nicht zum Dienst erschienen. Als Beweis für seine Dienstunfähigkeit legte er ein ärztliches Attest vor. Daraufhin wurde er von einem Polizeiarzt untersucht. Dieser konnte keine Erkrankung des Mannes feststellen, die zu dessen Dienstuntauglichkeit geführt hätte. Der Polizeipräsident verlangte nun von dem Polizeibeamten, er solle seinen Dienst wieder antreten.

Mit dieser Aufforderung ist er nach Ansicht der Koblenzer Richter im Recht. Zwar könne der Beamte grundsätzlich ein privatärztliches Attest vorlegen, um seine Dienstunfähigkeit zu beweisen. Doch dieses Attest könne durch eine Untersuchung beim Amtsarzt widerlegt werden. Wenn der Polizist gegen das Ergebnis dieser Untersuchung vorgehen wolle, sei dies nur durch eine einstweilige Anordnung möglich. In diesem Fall müsse er seine Erkrankung aber beweisen können.

OVG Rheinland-Pfalz; Meldung vom 23.01.2003; Az.: 2 B 11124/02