Schwellenwerte – Freistellung einer Vertrauensperson

Berücksichtigung von befristet zu einer anderen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten bei der Ermittlung der Schwellenwerte zur Freistellung einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

Bei der Ermittlung des Schwellenwerts des § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, wonach der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer Beschäftigung von in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderten Menschen eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung zu gewähren ist, sind auch Mitarbeiter zu berücksichtigen, die von einer Dienststelle an eine mit der Agentur für Arbeit gebildete gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen wurden.

Dies folgt daraus, dass die Zuweisung lediglich befristet erfolgt und vorfristig beendet werden kann.
Etwas anderes gilt nur bei einem endgültigen Ausscheiden aus der Arbeitsorganisation der Dienststelle.

ArbG Berlin, Beschluss vom 7.3.2013 – 33 BV 14898/12 – Pressemitteilung Nr. 06/13