Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen – Namensliste

Eine grundlegende Basis für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung ist das Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen. Dieses gibt einen Überblick über den von der SBV zu betreuenden Personenkreis und dient als Grundlage für die Liste der Wahlberechtigten.

Arbeitgeber müssen dieses Verzeichnis über alle bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen führen, inklusive sonstiger anrechnungsfähiger Personen (z.B. Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins nach § 158 Abs. 5 SGB IX oder in Heimarbeit Beschäftigte nach § 210 Abs. 6 SGB IX). Diese Pflicht trifft private wie auch öffentliche Arbeitgeber.

Das Verzeichnis muss laufend und damit stets aktuell gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle (i.S.d. BetrVG bzw. BPersVG) unabhängig von ihrer Größe und dem Bestehen einer Beschäftigungspflicht (§ 154 SGB IX) geführt werden. Der zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt ist das Verzeichnis auf deren Verlangen hin vorzulegen (§ 163 Abs. 1 SGB IX).

Zur Erstellung des Verzeichnisses schreibt das Gesetz einheitliche Vordrucke vor, die von der Bundesagentur für Arbeit mit den Integrationsämter vereinbart sind (§ 163 Abs. 6 SGB IX). Bezogen werden können die amtlichen Formulare über www.rehadat-elan.de.
Führt der Arbeitgeber kein Verzeichnis, führt er es nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder legt er es den Behörden nicht rechtzeitig vor, dann handelt er ordnungswidrig. Dies kann ein Bußgeld zur Folge haben (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX).

Ist ein Arbeitgeber zur Beschäftigung Schwerbehinderter verpflichtet (§ 154 SGB IX), dann muss er das Verzeichnis einmal im Jahr der für seinen Sitz zuständigen Agentur für Arbeit samt einer Kopie zur Weiterleitung an das Integrationsamt übermitteln. Dies muss bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen gemeinsam mit der jährlichen Anzeige der Daten an die Arbeitsagentur, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe notwendig sind (§ 163 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX).

Der Arbeitgeber hat jedes Jahr vor dem 01. April eine Kopie der Anzeige zur Ausgleichsabgabe sowie des Namensverzeichnisses der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten unaufgefordert (§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) dem

  • Betriebsrat bzw. Personalrat (ggf. dem GBR bzw. GPR),
  • der Schwerbehindertenvertretung und
  • dem Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.

Diese Liste kann auch die Grundlage zur SBV-Wahl sein.

Außerdem ist der Arbeitgeber nach § 182 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung zu jedem Zeitpunkt die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen namentlich zu benennen, für deren Interessenwahrnehmung die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX zuständig ist. Hierauf hat die Schwerbehindertenvertretung einen Auskunftsanspruch (BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 27/02) gegenüber dem Arbeitgeber.

Ein Inforecht steht auch der Mitarbeitervertretung (MAV) zu, obgleich in § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht erwähnt, soweit sich dies aus den kirchenrechtlichen Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) ergibt.
KAGH, Urteil vom 27.02.2009, M 14/08