Disziplinarverfahren

Möglichkeiten des Handelns bei Verstößen gegen das SGB IX.

Was kann eine SBV im Bereich des öffentlichen Dienstes unternehmen wenn der AG oder seine Beauftragten aus der Personalverwaltung bzw. der BA-Schwb (§ 181 SGB IX) seinen/ ihren Pflichten aus dem SGB IX nicht nachkommen oder gar der Personalrat die Arbeit der SBV behindert?

Sie können neben den Sanktionsmöglichkeiten des § 238 Abs. 1 Satz 9 SGB IX und arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, sofern es sich bei den hier handelnden Personen um Beamte handelt, noch folgende Möglichkeiten nutzen.

Sie können hier ein Disziplinarverfahren anregen!

Sie müssen die Sachlage für den Verdacht eines Dienstvergehens nämlich z.B. die Nichtbefolgung des § 165 SGB IX beschreiben und an den jeweiligen Dienstvorgesetzten mit der Aufforderung hier entsprechende Disziplinarische Maßnahmen zu prüfen und veranlassen herantreten.

Dieser muss dann sofern entsprechende Verstöße, also Dienstvergehen vorliegen ein Disziplinarverfahren einleiten da er sich andernfalls selbst einem solchen aussetzt.

Disziplinarisch zu belangen sind aber nur Beamte, nicht Angestellte: Es kommen in Betracht:

  1. der Beamte, der die Entscheidung über die Nichteinladung getroffen hat,
  2. der beamtete Arbeitgeberbeauftragte nach § 181 SGB IX , der obwohl verantwortlich für die Einhaltung des SGB IX die rechtswidrige Nichteinladung zugelassen hat und
  3. der beamtete Dienststellenleiter, der keine organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung des § 165 SGB IX getroffen, sondern den rechtswidrigen Zustand zumindest geduldet hat

Das Disziplinarverfahren ist ein Verfahren, in dem ein mögliches Dienstvergehen von Beamten oder Soldaten geprüft und gegebenenfalls sanktioniert wird. Rechtliche Grundlage in Deutschland ist das Bundesdisziplinargesetz (BDG) bzw. die für Landesbeamte geltenden jeweiligen Länderbestimmungen.

§ 17 BDG Einleitung von Amts wegen
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. Bedeutet, es erfolgt ein Eintrag in die Personalakte.

Der Katalog möglicher Disziplinarmaßnahmen ist genau festgelegt. Mögliche Maßnahmen sind:

  1. Verweis
  2. Geldbuße
  3. Kürzung der Dienstbezüge
  4. Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (Zurückstufung)
  5. Entfernung aus dem Dienst

Das o.a. Beispiel betrifft erst nur einmal den § 164 und § 165 SGB IX, kann aber auch z.B. auf § 178 Abs. 2 SGB IX oder andere Verstöße gegen das SGB IX oder andere Gesetze/ Verordnungen angewandt werden!

Fazit:

Selbst wenn das Disziplinarverfahren nur mit einem Verweis endet bleibt zu mindest ein Eintrag in der Personalakte.

Aber:

Man sollte auch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit vorher stets in einem Grundsatzgespräch mit AG und BA-Schwb § 181 SGB IX, auf die Pflichten lt. SGB IX hinweisen und auch auf die Sanktionierungsmöglichkeiten lt. SGB IX, also den § 238 SGB IX. Weiter dann auch auf die Möglichkeiten eines Disziplinarverfahren, bei Verstößen gegen die Pflichten aus dem Gesetzt; hier SGB IX. Auch darauf, dass man hofft dieses alles nie nutzen zu müssen. Aber sollten Verstöße auftreten leider auch im Rahmen seiner Mandatspflichten diese Möglichkeiten prüfen und dann auch ggf. anwenden zu müssen.

Hinweis:

Auf Länderebene gibt es analog/vergleichbare Landesdisziplinarordnungen / Gesetze für Landesbeamte!

Kontextlink:

Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.
Diziplinarrecht § 17 BDG (Einleitung von Amts wegen)
Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht zur unverzüglichen Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn er Kenntnis von Tatsachen erhält, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein bestimmter Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat.

Beachtet aber auch:

Möglichkeiten des Handelns der SBV bei Verstößen des PR/PRV gegen das SGB IX.

Sofern der PR hier das SGB IX nicht beachtet. Also z.B. die SBV nicht zu Gremiensitzungen einlädt oder gar bewusst den Zugang erschwert/ behindert. Auch hier kann die SBV, sofern der PR/PRV ein Beamter ist, ein Disziplinarverfahren anregen!
Das weitere ist dann vergleichsweise wie im o.a. Beitrag.

Wichtig:

Dieses geht nur im Bereich des öffentl. Dienstes und nur, wenn das PR-Mitglied der PR-Vorsitzende ein Beamter ist.
Gleiches geht auch, wenn der Beauftrage des AG ein Beamter ist und den seine Pflichten gem. SGB IX missachtet.

Fazit:

Ein Beamter ist auf Grund seines Status verpflichtet Gesetze und gesetzliche Regelungen zu beachten. Verstöße können disziplinarrechtliche Folgen haben. Ob und wenn ja welche wird in einem Disziplinarverfahren dann geklärt.

Jede Eröffnung eine Disziplinarverfahren oder Vorermittlungen zu einem solchen bringt einen Eintrag in der Personalakte. Solche Einträge können sich dann in der weiteren beruflichen Entwicklung / Aufstieg negativ auswirken. Daher dürfte jeder Beamte daran interessiert sein, solches zu vermeiden.

Man sollte nun aber auch wegen der guten Zusammenarbeit nicht gleich zu solchen Mitteln greifen, sondern andere mildere Mittel und vor allem Gespräche nutzen um eine Akzeptable Situation zu erreichen. Dabei kann man dann aber auch auf diese Möglichkeit hinweisen.