Die klagende Arbeitnehmerin war seit etwa eineinhalb Jahren arbeitsunfähig erkrankt, als ihr der Arbeitgeber mit der Begründung kündigte, dass ihr Fehlen zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf führte. Er erklärte, es sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin in absehbarer Zeit wieder gesund werde. Wegen der Erkrankung sei die notwendige Personalplanung beeinträchtigt worden. Dies habe zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf geführt.
Das LAG ließ diese Argumentation nicht gelten. Das Gericht hielt dem Arbeitgeber vor, lediglich pauschal von Betriebsstörungen gesprochen zu haben, ohne dies näher zu belegen. Dazu sei er aber verpflichtet, da ihn insoweit die Beweislast treffe