Wahl zur Konzern- und Gesamt- bzw. Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung

Zuständigkeit:

  • Gesamt- und Konzern-SBV stehen nicht über den örtlichen SBVs, sondern selbstständig daneben. Grundsätzlich dürfen diese überörtlichen Vertretungen nur in den Angelegenheiten tätig werden, die ausschließlich auf ihrer Stufe geregelt werden können.
  • Die Gesamt-SBV ist demnach für die Belange der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und nicht von den örtlichen SBVs geregelt werden können. Zudem vertritt sie auch die Interessen von schwerbehinderten Beschäftigten aus Betrieben, in denen keine örtliche SBV besteht bzw. nicht gewählt werden kann, weil die dazu erforderliche Zahl von fünf Schwerbehinderten nicht gegeben ist.
  • Vergleichbares gilt für die Konzern-SBV bezüglich der Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamt-SBVs innerhalb ihrer Unternehmen behandelt werden können.

Wahlvoraussetzung und Wahlberechtigung:

  • Diese überörtlichen Vertretungen sind gesetzlich in § 180 SGB IX  geregelt. Demnach ist eine Gesamt-SBV von den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zu wählen, wenn für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet ist (§ 180 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
  • Existiert im Unternehmen nur eine örtliche SBV, so nimmt diese automatisch die Rechte und Pflichten der Gesamt-SBV wahr (§ 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
    Eine Konzern-SBV wird von den GSBV´n gewählt, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat (KBR) errichtet ist (§ 180 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, so hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamt-SBV (§ 180 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
  • Die Bildung einer Gesamt-SBV ist also abhängig vom Bestehen eines GBRs, die Einrichtung einer Konzern-SBV von der Existenz eines KBRs.
    Gewählt wird immer jeweils eine Vertrauensperson und mindestens ein/e Stellvertreter/in (§ 180 Abs. 5 SGB IX).
  • Wichtig: Jede SBV hat bei der Wahl nur eine Stimme, egal, wie viele Schwerbehinderte / Gleichgestellte sie vertritt.

Wählbarkeit:

  • Die Wählbarkeit ist in § 177 Abs. 3 SGB IX  geregelt (die Regelung ist für die Gesamt- und Konzern-SBV über § 180 Abs. 7 SGB IX entsprechend anwendbar).
  • Wählbar sind demnach jedenfalls alle im Unternehmen bzw. Konzern nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen bzw. Konzern seit 6 Monaten angehören. Das Vorliegen einer Behinderung ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit. Nicht wählbar sind leitende Angestellte.
  • Wichtig: Es können auch Personen zur Gesamt- bzw. Konzern-SBV gewählt werden, die kein SBV-Amt haben (vorausgesetzt, sie werden von Wahlberechtigten zur Wahl vorgeschlagen).
  • Ausnahmen zur Wählbarkeit gibt es für den Öffentlichen Dienst.

Wahlzeitpunkt:

  • Der Zeitpunkt für die regelmäßigen Wahlen ist in § 180 Abs. 7 SGB IX geregelt.
    Die Wahl der Gesamt-SBV findet im Zeitraum vom 01.12 bis 31.01 statt (nach den nächsten regelmäßigen Wahlen der örtlichen SBV’n im Herbst).
  • Anschließend findet die nächste regelmäßige Wahl der Konzern-SBV vom 01.02 bis 31.03. statt (und dann wieder regelmäßig alle vier Jahre).
  • Außerhalb dieser regelmäßigen Wahlzeiträume kann in den Fällen des § 177 Abs. 5 Satz 2 bis 4 SGB IX gewählt werden; also vor allem, wenn es noch keine Stufenvertretung gibt (die Regelung ist für die Gesamt- und Konzern-SBV über § 180 Abs. 5 SGB IX entsprechend anwendbar).

Wahlverfahren:

Das Wahlverfahren ist in § 22 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) geregelt.

  • Bei nur zwei Wahlberechtigten gilt eine Besonderheit nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO: Beide bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Gesamt- / Konzern-SBV. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Los.

Bei mehr als zwei Wahlberechtigten gilt:

  • Die Grundsätze über die Wahl der SBV gelten weitestgehend auch für die KSBV, GSBV, BezSBV und HSBV.
    Es sind die Grundsätze der Wahl, des Wahlverfahrens, der Wahlkosten, Wahlanfechtung, Amtszeit und des Erlöschens des Amtes einschl. Nachrücker und Stellvertreter anzuwenden.

    Die Wahl der GSBV bzw. der KSBV kann durch gesetzliche Änderungen, ausgelöst durch das BTHG, wieder im vereinfachten Wahlverfahren erfolgen.
    Somit etrfolgte eine sachgerechte Korrektur des BAG-Beschlusses vom 23. 07. 2014 – 7 ABR 61/12.

    Es ist davon auszugehen, dass von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Wahlberechtigt sind die einzelnen SBV´n, so dass in aller Regel weniger als 50 Personen wahlberechtigt sind.
    In Übereinstimmung mit § 22 Abs. 3 SchwbVWO findet die Wahl typischerweise in der Versammlung nach § 180 Abs. 8 statt.

    Bei einer „Erstwahl“ wird der  der GBR oder 3 Wahlberechtigte zur Wahlversammlung gemäß § 1 Abs. 2 SchwbVWO einladen. Dort wird ein Wahlvorstand gewählt, der dann die Wahl gemäß § 22 Abs. 1 SchwbVWO einleitet (klingt sehr bürokratisch – ist aber vom Gesetzgeber so gewollt).

  • Ausnahmsweise kann (muss aber nicht) die Wahl der Gesamt-SBV auch im Rahmen der Versammlung der örtlichen Vertrauenspersonen stattfinden.
    Dann wird im vereinfachten Wahlverfahren unmittelbar in der Versammlung gewählt (§ 22 Abs. 3 SchwbvWO). Dies gilt aber nur, wenn die Versammlung vor Ablauf der Amtszeit stattfindet.