Beschlussverfahren gegen den AG wegen Behinderung der SBV

Bei Behinderung der Arbeit der SBV oder deren Stellvertreter kann gegen den AG im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens für jeden weiteren Verstoß ein Ordnungsgeld beantragt werden.

Wichtig ist aber die richtige und vollständige Begründung, incl. der erfolgten Behinderungen und deren Folgen.

Im hier vorliegenden Fall, wurde dem AG im Rahmen eines solchen Beschlussverfahrens ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € für jeden weiteren Verstoß angedroht.

Ausgangslage/ -klage/ Gründe:

Die SBV streitet mit dem AG über den Inhalt und Umfang der Rechte der in der Dienststelle gebildeten Schwerbehindertenvertretung für den Fall der Verhinderung nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sowie über den Einsatz von Stellvertretern für Aufgaben des nach § 178 Abs. Satz 4 SGB IX herangezogenen Mitgliedes.

Das ArbG Berlin hat im ersten Verfahren – 93 BV 18270/02 vom 25.10.2002 – folgenden Beschluss gefasst:

Dem AG wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 10.000,- € aufgegeben, es zu unterlassen, den Einsatz eines Stellvertreters der Vertrauensperson der Schwerbehinderten im Vertretungsfall gem. § 177 Abs. 1 SGB IX gegenüber der Vertrauensperson oder gegenüber dem vorgesehenen Stellvertreter zu behindern insbesondere mit der Begründung, dass die Wahrnehmung der Vertretungstätigkeit wegen betrieblicher Belange, die Anwesenheit des Stellvertreters am Arbeitsplatz erforderliche mache, nicht erfolgen könne und daher einer Freistellung des Stellvertreters nicht zuzustimmen sei.


Weiterer Verfahrensgang:

LAG – Berlin Beschluss vom 18.03.2003, Aktenzeichen: 3 TaBV 2386/02

Leitsatz:

  1. Die Regelung des § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX schließt es nach ihrem Sinn und Zweck nicht aus, dass die Schwerbehindertenvertretung im Falle der Verhinderung des stellvertretenden Mitglieds mit der höchsten Stimmenzahl (1. Stellvertreter) das verfügbare stellvertretende Mitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zur Erledigung bestimmter Aufgaben heranziehen kann.
  2. Dieses Recht steht auch dem stellvertretenden Mitglied der Schwerbehindertenvertretung für die Dauer seiner Stellvertretung bei Verhinderung der Vertrauensperson zu.
  3. Zur Frage der Behinderung der Vertrauensperson nach § 179 Abs. 2 SGB IX gelten dieselben Grundsätze, die zur Verbotsnorm des § 78 Satz 1 BVG entwickelt worden sind. Dies gilt auch zugunsten der Schwerbehindertenvertretung im Geltungsbereich des PersVG Berlin. Danach kann der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Unterlassung der Behinderung beim Einsatz von stellvertretenden Mitgliedern in Vertretungsfällen zustehen, wenn die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Erklärungen von Fachvorgesetzten der stellvertretenden Mitglieder, die objektiv dazu geeignet sind, diese von der Vertretungstätigkeit abzuhalten, können eine unzulässige Behinderung darstellen.

BAG – Beschluss vom 07.04.2004, Aktenzeichen: 7 ABR 35/03

In Betrieben und Dienststellen, in denen in der Regel mehr als 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, kann die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Das gilt auch bei vorübergehender Verhinderung des nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen stellvertretenden Mitglieds.

„Die vormalige BAG-Rechtsprechung ist durch Rechtsänderung 2004 wg. „zunehmender Aufgabenbelastung“ (Bundestags-Drucksache 15/2318 S. 22 Rn 19; ebenso Prof. Dr. Knittel, SGB IX professionell, § 95 Rn. 15) der SBV über die gesetzliche Erweiterung des Heranziehungsrechts auf den zweiten Stellvertreter durch die zum 01.05.2004 in Kraft getretene Novelle als hinfällig bzw. als obsolet anzusehen (vgl. dazu Prof. Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn. 33).“

„Diese Rechtsprechung hatte bezüglich der zweiten Stellvertretung lediglich marginale zeitliche Bedeutung von weniger als 30 Tagen wg. des danach auslaufenden alten  Rechts.“