Krankheitsbedingte Kündigung und Eingliederungsmanagement

Bevor der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung ausspricht, sollte das im Gesetz vorgeschriebene Gesundheitsmanagement (vgl. § 167 Abs. 2 SGB IX) durchgeführt werden.

Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigen, muss er die Verhältnismäßigkeit der Kündigung darlegen. Das beinhaltet Ausführungen zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Arbeitgeber hatte gekündigt und sich dabei auf Krankheitszeiten und Entgeltfortzahlungskosten berufen.

In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Kündigung weder durch häufige Kurzerkrankungen noch durch eine lang anhaltende Krankheit gerechtfertigt sei. Die Entgeltfortzahlungskosten hätten in keinem Jahr einen Zeitraum von sechs Kalenderwochen überschritten, sodass eine unzumutbare Belastung des Arbeitgebers ausscheide. Für die Annahme einer lang anhaltenden Erkrankung fehle es an einer negativen Prognose über den voraussichtlichen Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin. Vorliegend sei die Kündigung auch unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber habe nicht vorgetragen, inwieweit er versucht habe, die Kündigung durch mildere Mittel zu vermeiden. So habe er trotz rechtlicher Hinweise durch das Gericht nicht vorgetragen, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt und zu welchem Ergebnis es geführt habe. Die Kündigung sei daher rechtsunwirksam.

LAG – Hamm vom 01. August 2014; Az.: 1 Sa 182/14