GdS (Grad der Schädigungsfolge) und GdB (Grad der Behinderung)

sind zwei ganz unterschiedliche Dinge.

Beim ersten, dem GdS (Grad der Schädigungsfolgen) handelt es sich um einen Begriff aus dem Sozialen Entschädigungsrecht.
Der Begriff GdS hat ab 2008 den Begriff MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) abgelöst.

Man spricht bei Menschen mit einem zuerkannten GdS auch von Schwerbeschädigten. Menschen mit einem GdS von 100 gelten auch als erwerbsunfähig.

Der GdS bezeichnet einen Grad der Erwerbsminderung zum Beispiel als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Gewalttat.
Es ist auch ein Begriff aus dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Beim GdB ergibt sich dieses nicht zwangsläufig. Auch Menschen mit einem GdB von 100 müssen nicht erwerbsgemindert sein. Weiter ergibt sich aus einem GdB auch kein Rentenanspruch. Es gibt weiter hier auch unterschiedliche Rechtsgrundlagen/ Gesetze.

Weiter spricht man bei Menschen mit einem zuerkannten GdB auch von Behinderten / Schwerbehinderten. Selbst Menschen mit einem GdB von 100 gelten auch nicht als erwerbsunfähig.

Hat aber ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht einen GdS festgestellt, wird auf Grundlage dieser Feststellung auch immer mind. ein GdB dieser Höhe zuerkannt. Es bedarf dann keiner erneuten Feststellung eines GdB.

Es kann aber auch sein, dass auf Grund des Vorliegens weiterer nicht im Feststellungsverfahren des GdS bewerteter gesundheitlichen Einschränkungen, es einen höheren GdB ergibt als der zuerkannte GdS.

GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezogen ist.

Hinweis:

In den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (PDF-Format)
findest du auf Seite 8 ff Erklärungen zu den Themen „GdB (Grad der Behinderung) und GdS (Grad der Schädigungsfolge)“

Zur Gesetzgebung und gleichzeitig zur Historie:

Die Änderung der Bezeichnung im Sozialen Entschädigungsrecht – und nur im Sozialen Entschädigungsrecht und nicht etwa auch im Schwerbehindertenrecht – von „Minderung der Erwerbsfähigkeit um xx vom Hundert“ (z.B. MdE um 50 v. H.) in „Grad der Schädigungsfolgen von xx“ (z. B. GdS von 50) erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts, Artikel 1, vom 13.12.2007 (Quelle: BGBl. I, Nr. 65, S. 2904 ff vom 20. Dezember 2007), es trat zum 21.12.2007 in Kraft. Eine inhaltliche Änderung insbesondere der Bewertung ist damit aber nicht erfolgt.