Einstellung; schwerbehinderter Mensch; freier Arbeitsplatz

Ein „freier Arbeitsplatz“ i. S. v. § 164 Abs. 1 SGB IX liegt nicht vor, wenn der zu besetzende Tätigkeitsposten aus einem beim Arbeitgeber bestehenden Personalüberhang besetzt werden kann und der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, die Stelle nur intern und nicht an einen Bewerber des allgemeinen Arbeitsmarktes zu vergeben.

LAG Köln – ArbG Bonn – 14.11.2007 – 7 TaBV 50/07