Pauschale Aufwandsdeckung für die SBV

Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf die für den Personalrat in § 40 Abs. 2 Satz 1 LPersVG NW vorgesehene Aufwandsdeckung. Die Bestimmung ist auf die Schwerbehindertenvertretung nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nicht unmittelbar anwendbar.

Es ist keine „Schlechterstellung“ der SBV gegenüber dem PR.

Der Schwerbehindertenvertretung wird die durch ihre Tätigkeit verursachten Kosten nicht aufgebürdet; sie hat diese lediglich einzeln nachzuweisen.

BAG, Beschluss vom 2. Juni 2010 – 7 ABR 24/09