Kündigung

Kündigung, Schwerbehinderung, Haushaltshilfe, Gärtner usw. in privaten Haushalten

Der besondere Kündigungsschutz des § 168 SGB IX setzt nicht voraus, dass der Schwerbehinderte in einem Betrieb beschäftigt wird. Der Kündigungsschutz erstreckt sich auf alle Schwerbehinderte, die in einem wirksamen Arbeitsverhältnis stehen.

ArbG Düsseldorf, 12.01.2009, 2 Ca 6263/08