Rechtzeitige Beteiligung der SBV bei Abmahnungen

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben es zu unterlassen, Schwerbehinderte im Betrieb abzumahnen, ohne zuvor die SBV (gemäß § 178 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 SGB IX) beteiligt zu haben.

Auf Antrag der SBV wurde dem Arbeitgeber im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung ein Ordnungsgeld von 10.000,00 € angedroht.

Die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,00 € für jede Zuwiderhandlung erscheint unter Berücksichtigung der für den Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG vorgegebenen Grenzen und der Bedeutung für den Arbeitgeber ausreichend und angemessen.

ArbG Bochum, Beschluss vom 29.09.2014, AZ: 3 BV 1/14

Vorläuferbeschluss:

ArbG Bochum, 02.07.2014, 3 BV 1/14