Wenn in den nächsten fünf Jahren nicht mit seiner vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen ist, kann ein Schwerbehinderter Beamter werden. Für die notwendige medizinische Prognose kommt es primär, aber nicht ausnahmslos, auf die Stellungnahme des Amtsarztes an.
Die zu 70% schwerbehinderte Klägerin ist Angestellte im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz. Ihren Antrag auf Verbeamtung lehnte das beklagte Land unter Hinweis auf die amtsärztliche Stellungnahme ab. Der Amtsarzt hatte sich auf Grund des Krankheitsbildes der Klägerin nicht in der Lage gesehen zu prognostizieren, ob diese in einem Zeitraum von fünf Jahren voraussichtlich dienstfähig bleiben wird.
Das VG Mainz hat die gesundheitliche Eignung der Klägerin bejaht.
Es muss ein Ausgleich widerstreitender Interessen erfolgen: Einerseits dürfen Schwerbehinderte von Verfassungswegen nicht benachteiligt werden; andererseits muss im Interesse sparsamer öffentlicher Haushaltsführung vermieden werden Beamte einzustellen, bei denen schon im Einstellungszeitpunkt unabweisbar zu erwarten ist, dass sie ein Versorgungsfall werden.
Von daher ist nicht zu beanstanden, wenn das Land die Verbeamtung eines Schwerbehinderten davon abhängig macht, ob mit dessen vorzeitiger Dienstunfähigkeit in den nächsten fünf Jahren zu rechnen ist. Für die erforderliche medizinische Prognose kann auch grundsätzlich auf die Stellungnahme des Amtsarztes abgestellt werden, da bei diesem funktionsbedingt besonderer Sachverstand bei der Frage nach der Dienstfähigkeit zu unterstellen ist.
Im Falle der Klägerin ist aber ausnahmsweise die amtsärztliche Stellungnahme nicht maßgeblich, da sie zwei fachärztliche Gutachten vorgelegt hat, in denen ihr ein voraussichtlich günstiger Krankheitsverlauf und der Erhalt der Dienstfähigkeit jedenfalls für den hier fraglichen 5-Jahres-Zeitraum prognostiziert wird. Diese Aussagen haben mehr Gewicht als die des Amtsarztes, der sich nicht in der Lage gesehen hat die gesundheitliche Entwicklung der Klägerin einzuschätzen.
VG Mainz, Urt. – 7 K 623/04.MZ
PM des VG Mainz Nr. 25/04 v. 05.10.2004