Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzweifeln.
Laut LAG könne daher einem Mitarbeiter auch nicht fristlos mit der Begründung gekündigt werden, er habe seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Nur wenn er ernsthafte Zweifel habe und diese auch näher begründen könne, gelte eine Ausnahme. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Seine Arbeitgeberin hatte dem Kläger unter anderem mit der Begründung gekündigt, dieser habe seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Zum Nachweis verwies sie darauf, der Mitarbeiter habe in einer Gaststätte eine Schlägerei provozieren wollen. Wäre er ernsthaft krank gewesen, hätte er dies sicher unterlassen. Das LAG ließ dies nicht gelten. Der Arbeitgeber habe keine greifbaren Beweise für eine vorgetäuschte Erkrankung vorgelegt. Allein die Tatsache, dass der Kläger eine Schlägerei provoziert habe, genüge nicht. Jedenfalls hätte die Arbeitgeberin den Kläger vor Ausspruch der fristlosen Kündigung zumindest abmahnen müssen.
LAG Rheinland-Pfalz – 4 Sa 728/04