Beschlussverfahren

Beschlussverfahren um Rechte durchzusetzen

Die Schwerbehindertenvertretung kann ihre kollektivrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber (oder wenn notwendig gegen den BR / PR) vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren durchsetzen .

Das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz sagt im § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG , dass die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche (nach § 177 und § 178  SGB IX)  im Beschlussverfahren durchsetzen kann.

Rechtsprechung des LAG Nürnberg bzw. des BAG (siehe Rn 11-15) zieht auch den § 179 SGB IX mit ein.
Individualrechtliche Ansprüche, wie z.B. die Fortzahlung des Arbeitsentgelts sind nach wie vor im Urteilsverfahren (im Öff.Dienst beim VerwG, ansonsten beim ArbG) durchzusetzten.

Was ist nun ein Beschlussverfahren?

Das Beschlussverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in welchem Streitigkeiten im Verhältnis zwischen Interessensvertretung und Arbeitgeber entschieden werden. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das vor den Arbeitsgerichten durchgeführt wird, für das die Arbeitsgerichte sogar ausschließlich zuständig sind (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Geregelt ist das Beschlussverfahren in den §§ 2a80 ff. ArbGG.

Wie leite ich dieses ein?

Um hier keine Fehler zu begehen ist es sinnvoll keine Alleingänge zu unternehmen. Die zuständige Gewerkschaft hilft in der Regel hier weiter. Mit einem „Erstanruf“ bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (bei der Gewerkschaft erfragen) kann man auch die erste Hürde überwinden. Dieser hilft dann bei der Einleitung der notwendigen Schritte.

Wer trägt die Kosten?

Um dies zu regeln wurden die Angelegenheiten aus dem SGB IX in den Katalog der Zuständigkeiten für das Beschlussverfahren aufgenommen § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Durch die Zuordnung zum Beschlussverfahren wird die Kostenfreiheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bewirkt.

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung von den Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts freizustellen, soweit das Verfahren nicht offensichtlich ohne jede Erfolgsaussicht ist. Das ergibt sich aus zum einen aus § 179 Abs.8 SGB IX, der dem Arbeitgeber aufgibt, die Kosten der Tätigkeit der SBV zu tragen. Zum anderen besitzen die Vertrauenspersonen nach § 179 Abs.3 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie Betriebsratsmitglieder. Da der Arbeitgeber gegenüber den Betriebsratsmitgliedern verpflichtet  (§ 40 BetrVG) ist, diese von derartigen Kosten frei zu stellen, muss das Gleiche auch für Vertrauenspersonen gelten.

Dazu eine Zusammenfassung aus einem aktuellen SGB IX – Kommentar.

Durch den  § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG hat der Gesetzgeber die Zuständigkeitsverteilung zwischen Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit verschoben. Waren bisher auch die Verwaltungsgerichte für Beschlussverfahren der Schwerbehindertenvertretungen zuständig , besteht jetzt eine Alleinzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Damit gehören auch die Beschlussverfahren der Schwerbehindertenvertretungen des öffentlichen Dienstes vor die Arbeitsgerichte (BAG – 11.11.2003, 7 AZB 40/03).

Wenn der Vorgesetzte ein Beamter ist ergibt sich noch die Möglickeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens