Vorsicht beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Aufhebungsverträge werden manchmal überfallartig geschlossen.

Der Arbeitnehmer wird kurzfristig ins Personalbüro gebeten, wo ihn dann der Geschäftsführer oder der Personalchef erwartet. Nichts ahnend wird er mit Vorwürfen konfrontiert, die sich auf seine Arbeit oder sogar auf angebliche Straftaten beziehen. Es wird mit „fristloser Kündigung“ gedroht. Unter diesem Druck und völlig überrumpelt wird dann an Ort und Stelle ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Nach BAG Rechtsprechung muss ein Arbeitnehmer „nein“ sagen können. Wer unterzeichne, sei grundsätzlich selbst schuld und könne nur in Ausnahmefällen den Vertrag anfechten. Sie sollten daher auch in einer solchen Situation stets um Bedenkzeit bitten.

Zur Anhörung bzw. Beteiligung der SBV siehe hier.

Sperrzeit/Arbeitsamt:

Nach neuester Rechtsprechung führt der Abschluss  eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich zu einer Sperrzeit. Erkundigen Sie sich vor der Unterzeichnung immer bei Ihrer Gewerkschaft/Ihrem Rechtsberater und/oder dem Arbeitsamt.
§ 14 SGB I regelt ausdrücklich eine Beratungspflicht des Arbeitsamtes: Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Vorsicht insbesondere vor Aufhebungsverträgen mit einer verkürzten Kündigungsfrist und einer im Gegenzug erhöhten Abfindung: Nach § 143 SGB III führt dies zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs und im Ergebnis zu einer Anrechnung der Abfindung, bei der der scheinbare Vorteil wieder einkassiert wird. Während des Ruhezeitraumes ist der Arbeitslose weder renten-, noch kranken- oder pflegeversichert. Es besteht ein zeitlich eingeschränkter Krankenversicherungsschutz (§ 19 Abs. 2 SGB V). Danach besteht der Anspruch auf Leistung aus der Krankenversicherung längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. In der Pflegeversicherung ist ein solcher nachgehender Versicherungsschutz nicht gesetzlich geregelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Leistungen – also Ruhezeiten – unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit  berücksichtigt. Diese Zeiten wirken sich jedoch nicht rentenerhöhend aus. Das alles wird Sie nur dann nicht tangieren, wenn Sie eine neue Stelle bereits sicher haben.

Ausgleichsquittung:

Unterzeichnen Sie auch sonst nichts, insbesondere keine Ausgleichsquittungen, Verzichtserklärungen, Abwicklungsverträge oder ähnliche Formulare, die Ihnen der Arbeitgeber vorlegt. Lesen Sie sich vorgelegte Unterlagen gründlich – zu Hause – durch. Haben Sie Zweifel, bitten Sie um Bedenkzeit und sprechen Sie das Formular mit Ihrer Gewerkschaft/Anwalt/Berater durch. Unproblematisch ist nur, wenn Sie ausschließlich den Erhalt der Arbeitspapiere bestätigen. Meist findet sich aber eine Vielzahl von Klauseln auf dem Papier, so dass Vorsicht angebracht ist.

Ziehen Sie auf jeden Fall Ihre Gewerkschaft zu Rate, sollten Sie nicht Mitglied sein, einen Rechtsanwalt, der tatsächlich überwiegend im Arbeitsrecht tätig ist. Gerade wenn es um den Erhalt des Arbeitsplatzes oder um die Höhe der Abfindung geht, zahlt es sich auf jeden Fall aus, von einem „Arbeitsrechtler“ vertreten zu werden. Die bei den Gewerkschaften und der DGB Rechtsschutz GmbH beschäftigten Juristen sind seit Jahren nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Sozialversicherungsrechts tätig und gewährleisten die nötige Kompetenz sowohl zur außergerichtlichen Beratung als auch zur erfolgreichen Prozessvertretung.

Schriftform:

Ein Aufhebungsvertrag muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen, sonst ist er unwirksam. Das bedeutet, dass eine mündliche Einigung nicht genügt, aber auch ein von beiden per Telefax unterzeichneter Aufhebungsvertrag nicht reicht. Erforderlich ist vielmehr ein von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnetes Vertragsexemplar.

Widerruf und Anfechtung:

Einen Aufhebungsvertrag können Sie regelmäßig nicht widerrufen, sondern allenfalls wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB anfechten. In der Praxis entstehen dabei jedoch regelmäßig erhebliche Beweisprobleme, die Erfolgsaussichten einer wirksamen Anfechtung nach § 123 BGB sind gering.
Es gibt allerdings tarifvertragliche Regelungen (z.B. MTV Einzel- und Großhandel), dass ein Widerruf bis zum Ende des nächsten Arbeitstages möglich ist.