Dienstbeurteilungen müssen offen gelegt werden

Lässt ein Arbeitgeber über alle schwerbehinderten Arbeitnehmer Dienstbeurteilungen anfertigen, um sich gegen Beförderungsansprüche von ihnen zu wappnen, da er den in Dienstbeurteilungen am besten abschneidenden Arbeitnehmer auf eine freie Stelle befördern kann, ohne schwerbehinderte Arbeitnehmer vorziehen zu müssen, so sind diese den Betroffenen vorzulegen.

Tut der Arbeitgeber dies nicht, so verletzt er seine Unterrichtungspflicht und macht sich entschädigungspflichtig.

ArbG Oldenburg, 14.2.2007 – Az: 2 Ca 140_06