Öffentlichkeit bei der Öffnung der Freiumschläge für die Briefwahl

Die Wahl der Vertrauensperson (VP) und die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der SBV können unabhängig voneinander angefochten werden.

Die Wahl der VP ist unwirksam, wenn gegen für das Verfahren wesentliche Vorschriften in Bezug auf die Öffentlichkeit der Stimmenauszählung verstoßen worden ist und auch nicht festgestellt werden kann, dass durch diesen Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Gemäß § 12 Abs. 1 SchwbVWO muss „unmittelbar vor Abschluss der Wahl“ der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge öffnen und ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen entnehmen. Er muss den Vermerk der Stimmenabgabe in der Liste der Wahlberechtigten vornehmen und dann die Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne legen.

Ort und Zeit der Öffnung der Freiumschläge und der nachfolgenden Handlungen im Sinne des § 12 Abs. 1 SchwbVWO brauchen nicht unbedingt schon im Wahlausschreiben bekannt gegeben zu werden. Ort und Zeit müssen aber in jedem Fall rechtzeitig bekannt gegeben werden.

Beschluss LAG Köln vom 20.05.2016, Az.: 4 TaBV 98/15