Beteiligung der SBV am Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten

Die unterbliebene Anhörung bewirkt die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung, solange die Anhörung nicht innerhalb der 7-Tagefrist nachgeholt wird.

Sinn und Zweck des § 178 Abs 2 Satz 2 SGB IX lassen erkennen, dass der Beamte die Aufhebung des Zurruhesetzungsbescheides beanspruchen kann, wenn die erforderliche Anhörung unterlassen wurde und auch nicht bis zum Ende des Widerspruchverfahrens nachgeholt wurde; eine Ahndung des Anhörungsversäumnisses lediglich als Ordnungwidrigkeit würde dem Schutz der Behinderten nicht gerecht.

Die Wirkung eines Antrages auf Gleichstellung (mit einem behinderten Menschen) tritt unabhängig davon ein, ob und von wem der Dienstherr Kenntnis von dem Antrag erlangt hat.
Trotz zahlreicher Fehlzeiten und Erkrankungen eines Beamten ist nicht von vorneherein auszuschließen, dass eine Stellungnahme der Behindertenvertretung die Entscheidung des Dienstherrn in der Zurruhesetzungsfrage hätte beeinflussen können.

VG Berlin Urteil v. 18.08.2008, Az.: 7 A 92.07