- Hatte der Dienstherr im Beurteilungsverfahren keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des zu beurteilenden Beamten, so führt die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung.
- Aus § 178 Abs. 2 SGB IX folgt keine Pflicht des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung im Beurteilungsverfahren anzuhören.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist Oberstudienrat im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, die streitbefangene Beförderungsplanstelle vorläufig nicht mit einem namentlich benannten Mitbewerber zu besetzen, blieb in erster und in zweiter Instanz ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entschied, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtlich nicht zu beanstanden sei. Er habe vor seiner Entscheidung die Schwerbehindertenvertretung um Stellungnahmen gebeten. Diese habe gegen die Auswahl des weiteren Bewerbers keine Einwendungen erhoben. Der Schwerbehinderung eines Bewerbers komme lediglich die Bedeutung eines Hilfskriteriums zu, so dass der Dienstherr zu Recht dem Mitbewerber den Vorzug gegeben habe, da er nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen einen erheblichen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer aufweise. Die dienstliche Beurteilung von schwerbehinderten Beamten stelle in Ermangelung einer Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung keine Entscheidung im Sinne des § 178 Abs. 2 SGB IX dar, bei der die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen wäre.