Kündigung hängt von Genesungschancen ab

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis wegen lang andauernder Erkrankung gekündigt worden ist, kann die negative Gesundheitsprognose des Arbeitgebers nur erschüttern, wenn er darlegt, auf Grund welcher Tatsachen nunmehr, trotz weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit, mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.
Es reicht nicht aus, wenn er die Namen seiner Ärzte benennt und sie von der Schweigepflicht befreit.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen: 2 Sa 11/08