Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist gerechtfertigt, wenn bei krankhafter Disposition des Arbeitnehmers eine Störung des Arbeitsverhältnisses und eine Gefährdung des Arbeitsplatzes voraussehbar ist. Das gilt insbesondere, wenn das bisherige Arbeitgeberverhalten nicht durch die gebotene Rücksichtnahme auf Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen gekennzeichnet ist.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen hat. Der 1943 geborene Kläger war seit 1992 bei der Arbeitgeberin als Bautechniker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 22.11.2000 durch die Arbeitgeberin außerordentlich gekündigt, weil der Kläger bei der Staatsanwaltschaft Sachverhalte und Verhaltensweisen seiner Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht hatte, die seines Erachtens unrechtmäßig waren.
Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass er dadurch gegen seine Loyalitätspflichten verstoßen hatte. Zuvor war der Kläger aus anderen Gründen mehrfach abgemahnt worden. Über diese Kündigung war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichtes (LSG) beim Arbeitsgericht ein Kündigungsschutzstreit anhängig.
Durch das Versorgungsamt war zudem mit Wirkung vom 03.04.2000 beim Kläger ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Insbesondere körperliche Einschränkungen, aber auch eine depressive Störung wurden hier attestiert.
Aufgrund eines Prozessvergleiches wurde im Februar 2005 vereinbart, den GdB rückwirkend auf zunächst 40 und ab 01.09.2003 auf 50 zu erhöhen.
Am 19.10.2000 beantragte der Kläger die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Die Agentur für Arbeit lehnte dies – auch nach Widerspruch – ab.
Nachdem der Kläger erstinstanzlich vor dem Sozialgericht unterlegen war, hatte seine Berufung zum LSG Erfolg. In der Begründung führte das Gericht aus, dass gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX behinderte Menschen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen, wenn sie in Folge ihrer Behinderung durch die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder behalten können.
Diese Voraussetzungen waren nach Überzeugung des LSG im Falle des Klägers erfüllt, weil die Behinderung die wesentliche Ursache für die Arbeitsplatzgefährdung darstellte. Denn der Kläger litt seit längerem an einer ausgeprägten depressiven Symptomatik, die ihn in seiner Steuerungsfähigkeit einschränkte.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.02.2007 – L 7 AL 333/03