Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung muß innerhalb der entsprechend anzuwendenden zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten werden.
Nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht werden, die allerdings nur ganz selten anzunehmen ist, nämlich in Fällen, “in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.
Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Wahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“.