Wählbarkeit und Wahlwerbung
- Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen nicht nur vorübergehend tätig sind, sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung in diesem Betrieb wahlberechtigt und wählbar.
- Die Verwendung eines Kennworts für einen Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel ist bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht zulässig.
BAG, Beschluss vom 25.10.2017 – AZ.: 7 ABR 2/16
Urteilsbesprechung von Kohte, Liebsch: Beitrag B3-2018 vom 08.05.2018