Keine Stellenbesetzung ohne die Einbeziehung arbeitslos gemeldeter schwerbehinderter Bewerber
Vor der Besetzung einer freien Arbeitsstelle mit einem Leiharbeitnehmer müssen Unternehmen eigene schwerbehinderte Mitarbeiter berücksichtigen.
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Beschluss entschieden. Die Richter erklärten den Widerspruch eines Betriebsrats gegen die Besetzung einer Stelle in einem Alten- und Pflegeheim mit einem Leiharbeitnehmer für zulässig (Aktenzeichen: 22 BV 856/05).
Die Heimleitung hatte beschlossen, die Stelle einer Pflegekraft für demenzkranke Heimbewohner aus Kostengründen künftig nur noch mit Kräften einer Leiharbeitsfirma zu besetzen. Der Betriebsrat verwies jedoch auf zwei schwerbehinderte Mitarbeiter des Heimes, die in Folge ihrer Behinderung ansonsten von einer Kündigung bedroht gewesen wären. Das Heim bestand jedoch auf seiner „unternehmerischen Freiheit“ bei der Personaldisposition.
Laut Urteil ist diese „Freiheit der unternehmerischen Entscheidung“ jedoch einzuschränken, wenn es um die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer geht. Auch wenn diese schließlich teurer seien, müsse ihnen im Zweifel Vorzug vor den Leiharbeitnehmern gegeben werden, so die Vorsitzende Richterin.
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