< Alle Themen
Drucken

Versetzungen innerhalb einer Stadt sind mitbestimmungspflichtig

In dem Fall ging es um drei Mitarbeitende, die zwischen zwei Standorten in einer Stadt „versetzt“ wurden. Diese Nähe der Standorte zueinander, etwa 12 km, nutzte die Arbeitgeberin und versetzte ohne Zustimmung des Be-triebsrats von einem zum anderen Standort. Mit diesen Versetzungen waren die betroffenen Mitarbeitenden nicht einverstanden. Auch der Betriebsrat erteilte keine Zustimmung zu den Vorhaben. Das focht die Geschäftsführung nicht an: Aus ihrer Sicht handelte es sich nicht um mitbestimmungspflichtige Maßnahmen. Schließlich ändere sich nichts am Arbeitsort. Der sei und bleibe dieselbe Stadt.
Das LAG Nürnberg dagegen unterstrich das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretung bei einer Verset-zung. Das greife auch dann, wenn zwei Standorte nur zwölf Kilometer voneinander entfernt sind.
Selbst dann, „wenn sich weder die Arbeitsaufgabe noch die Verantwortung noch die Eingliederung in die Organisa-tion ändern“, löst „die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches im Sine des § 95 Abs. 3 BetrVG“ dann „eine Zu-stimmungspflicht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG aus“, wenn die Versetzung die Dauer von vier Wochen über-schreitet, so die Richter.
Im vorliegenden Fall sei „der Arbeitsort wegen der entsprechenden Nähe“ nicht vernachlässigbar. Vielmehr ist „die Zuweisung der Arbeit am anderen Klinikstandort als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches anzusehen“ und somit mitbestimmungspflichtig. Da eine Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliege, seien die Versetzungen un-wirksam und aufzuheben. Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt wurde wegen der grundsätzlichen Bedeu-tung zugelassen.
LAG Nürnberg vom 10.05.2021 Az.: 1 TaBV 3/21

Inhaltsverzeichnis