Fehlende Bestellung eines Schwerbehindertenbeauftragten ist Indiz für eine Diskriminierung

Stellenanzeige – Altersdiskriminierung – Diskriminierung wegen einer Behinderung – Fehlender Inklusionsbeauftragter

  1. Die in der Stellenanzeige enthaltene Suche nach einer „Verstärkung unseres jungen Teams“ mit einer Person, welche gerade das Studium erfolgreich abgeschlossen hat und nach einem Einstieg sucht, indiziert eine unmittelbare Altersdiskriminierung.(Rn.65) (Rn.68)
  2. Dasselbe gilt für die Suche nach einer „Verstärkung unseres jungen Teams“ mit einem „frisch gebackenen Juristen“ .(Rn.71)
  3. Der in einem Lebenslauf an dessen Ende unter der Überschrift „Besondere persönliche Merkmale“ allein enthaltene Vermerk „zu 80 % schwerbehindert“ ist ein ausreichender Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung. (Rn.85)
  4. Die Verletzung der Förderpflicht nach § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX (Rn.89), die fehlende Bestellung eines Schwerbehindertenbeauftragten nach § 181 SGB IX  (Rn 90-92) sowie die Nichterfüllung der Mindestbeschäftigungsquote nach § 154 Abs. 1 SGB IX indizieren eine Diskriminierung  wegen Behinderung.
  5. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei der Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 AGG (hier: verneint). (Rn.94)

LAG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az: 14 Sa 1427/16