Beginn des Kündigungsschutzes gleichgestellter Arbeitnehmer

Für die Kündigung eines Schwerbehinderten oder eines Gleichgestellten (Behinderung von 30 bis 50 Prozent) ist die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes erforderlich.

Für gleichgestellte Personen greift dieser besondere Kündigungsschutz jedoch frühestens drei Wochen nach Antragstellung ein.
Dies gilt auch dann, wenn dem Antrag auf Schwerbehinderung rückwirkend stattgegeben wurde.

LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2005 – Az: 10 Sa 502/05

Revision bei BAG bereits entschieden:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. März 2007 – 2 AZR 217/06 –