Förderung der Aus- und Weiterbildung eines schwerbehinderten Menschen seitens der Arbeitsagentur begründet keinen Sachgrund für Befristung
Erfolgt die Aus- oder Weiterbildung eines schwerbehinderten Menschen nicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, ist allein die Gewährung eines Zuschusses zur Ausbildungsvergütung oder einer vergleichbaren Vergütung seitens der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber kein Sachgrund für die Befristung des mit dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossenen Arbeitsvertrags.
Die Aus- und Weiterbildung eines Arbeitnehmers kann die Befristung eines Arbeitsvertrags jedoch dann rechtfertigen, wenn dem Arbeitnehmer durch die Beschäftigung Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können.
Der Erwerb von Berufserfahrung, der mit nahezu jeder mehrjährigen Berufsausübung einhergeht, reicht demgegenüber nicht aus, um die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen.