Häufige Erkrankungen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Kündigung eines Mitarbeiters.
Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Der Arbeitgeber müsse vielmehr nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür haben, dass auch in Zukunft mit weiteren Erkrankungen zu rechnen sei, die den Betriebsablauf erheblich stören oder die Firma wirtschaftlich belasten würden (Aktenzeichen: 10 Sa 883/05).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt.
Dieser war von 2001 bis 2004 an 157 Arbeitstagen erkrankt. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine ordentliche Kündigung aus, da mit weiteren Erkrankungen und deshalb mit einer für ihn unzumutbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung zu rechnen sei.
Das LAG wertete die Kündigung dagegen als sozial nicht gerechtfertigt und betonte, die häufigen Erkrankungen des Klägers in der Vergangenheit begründeten nicht ohne weiteres eine negative Prognose hinsichtlich seines künftigen Gesundheitszustandes, denn bei keiner der Erkrankungen handele es sich um ein chronisches Leiden.